Hochschulpolitische Förderung und Organisationen

Foto: Judit Tavakoli (Goethe University, Frankfurt/M.)

Beschäftigungs- bzw. Förderzeiten und Vertretung (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung)

  • Haushaltsfinanzierten Landesstellen ermöglichen Verlängerung des Arbeitsvertrages für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit bzw. Elternteilzeit problemlos möglich (siehe „ElterngeldPlus„)
  • Hochschulen können nach eigenem Ermessen die familienpolitische Komponente gewähren
    • Verlängerbarkeit der Höchstbefristungsdauer über die vom Wissenschaftszeitvertragsgesetz vorgesehenen Zeiten hinaus um bis zu zwei weitere Jahre pro Kind
  • Bei drittmittelfinanzierten Stellen besteht Anspruch auf…
    • Mutterschutz
    • Mutterschutzleistungen
    • Elternzeit
    • Verlängerung der Höchstbefristungsdauer
  • Stipendiat*innen können keine Elternzeit beantragen, da sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen
  • Studierende haben die Möglichkeit im, Fall von Schwangerschaft und familiärer Sorgearbeit ein Urlaubssemester zu beantragen

Anrechnung von familiär bedingten Auszeiten

  • Nur unter Vollzeit und Berücksichtigung von Auszeiten auf Monate genau
  • Programmabhängig (z.B. beim Emmy Noether-Programm verlängert sich die Frist für die Antragsstellung um pauschal 2 Jahre pro Kinder unter 12 Jahren)

Begutachtungs-verfahren

  • DFG fordert Gutachter*innen auf, ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien die Anträge zu bewerten
  • Lediglich im Sinne eines Nachteilsausgleiches außerwissenschaftliche Kriterien Berücksichtigung finden sollen (z. B. längere Qualifikationsphasen, Publikationslücken oder reduzierte Auslandsaufenthalte wegen der Betreuung von Kindern und Angehörigen)
  • Ist die beantragte Summe zu hoch, kann es dazu führen, dass Kürzungen vorgenommen werden oder sich die Mitglieder der Fachkollegien gegen die Förderung aussprechen
    • Tipp: Antragsteller*innen sollen sich deshalb möglichst an die zuständige Referent*in wenden und üblichen Kostenumfang, etc. besprechen
  • DAAD: Punktesystem, im Rahmen dessen auch außerfachliche Kriterien (u.a politisches Engagement und Elternschaft) Berücksichtigung finden
  • ERC: keinen Nachteilsausgleich beim Begutachtungsprozess

Verheirateten-/ Familien-/Kinderzu-lagen und -zuschläge

  • Zuschläge i.d.R. steuerfrei
  • Zulagen sind steuerpflichtig und werden als Teil des Einkommens gesehen
  • Familienzulage ist häufig an das Kindergeld geknüpft und kann nur bezogen werden, wenn auch Anspruch auf Kindergeld besteht
    • Entfällt im Fall eines längeren Auslandsaufenthaltes, wenn ein Wohnsitz in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann
  • Kinderzulage wird für Kinder bis 18 Jahre gezahlt
  • Kinderbetreuungszuschuss wird bis zum 12. Jahr gezahlt
  • DAAD zahlt ihren Stipendiat*innen einen monatlichen Zuschlag von 200 Euro für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen
  • Zusätzliche Stipendien und Möglichkeiten für Studierende und Nachwuchswissenschaftler*innen: Mawista Stipendium, Finanzielle Unterstützung von Promovierende und Postdocs mit Kindern an der Goethe-Universität Frankfurt

Betreuungs-/Schulkos-ten

  • Manche Förderorganisationen geben anstelle oder zusätzlich zu den Kinder- und Familienzulagen einen Kinderbetreuungszuschlag bzw. eine Kinderbetreuungspauschale (z.B. in Form des Finanzierungsmodells „Zeit gegen Geld)
  • Bei einem Forschungsaufenthalt im Ausland müssen schulpflichtige Kinder zunächst in Deutschland abgemeldet werden
  • Alternativen zur Schulpflicht im Ausland:
    • Home Schooling
    • Eingliederung in ein Bildungssystem, das an das deutsche Bildungssystem anschlussfähig ist
  • Kosten von staatlich anerkannten Betreuungseinrichtungen:
    • Private Betreuungs- und Bildungseinrichtungen können ggf. einen besseren Standard aufweisen, sind aber häufig teurer
    • Schulgebühren für internationale Schule können ebenso teuer sein
  • Emmy Noether-Programm der DFG und DAAD garantieren nachgewiesene Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 12 Jahren

Reisekosten und Auslandszuschüsse

  • Grundsätzlich wird bei dienstlichen Reisen zwischen Dienstreise und Entsendung unterschieden (vgl. Reisekostengesetz)
    • Zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Familienleistungen, die bei einem Entsendevertrag üblicherweise enthalten sind, entfallen demnach
  • Zu den Reisekosten zählen bei Darlegung eines Belegs u.a.:
    • Transportkosten
    • Übernachtungskosten
    • Reisenebenkosten (z.B. Kosten für Telefongespräche, Parkgebühren, Umbuchungs- und Stornierungskosten)
    • Kosten für Auslandskrankenversicherungen, Kinderbetreuung oder Schulbesuch
    • ggf. Impfungen und Medikamente
  • Zu den Fahrtkosten: Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt, Fahrten am Reiseziel und für Zwischenheimfahrten bei länger dauernden dienstlichen Reisen
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen verfügen an manchen Hochschulen über ein Reiseetat
  • DAAD-Kurzstipendien für Postdocs sehen einen Auslandszuschlag sowie Kaufkraftausgleich vor (z.B. am Beispiel der USA: 1.323 EUR alleinstehende, 1.852 EUR mit Ehe-/eingetragenem Lebenspartner*in)

Unterbrechung oder Abbruch des Auslandsforschungs-aufenthaltes

  • Reiserücktrittsversicherungen und Kosten für die Rückreise bedenken
  • Kosten für eine erneute Ausreise der Forschenden (vor allem Stipendiat*innen) müssen selbst getragen werden, wenn eine kostenneutrale Umwidmung von Mitteln nicht möglich ist 

Chronische Krankheiten / Pflegesituationen

  • Reisekostenbestimmungen bei dienstlichen Reisen sehen einige Zusatzleistungen bei Schwerbehinderung vor
  • Unklar ist, …
    • welche Kosten bei chronischen Krankheiten des Arbeitnehmers oder mitreisender Familienangehöriger übernommen werden
    • inwieweit ein zusätzlicher Pflege- und Betreuungsaufwand im Ausland vergütet wird