Beschäftigungs- bzw. Förderzeiten und Vertretung (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung)
Haushaltsfinanzierten Landesstellen ermöglichen Verlängerung des Arbeitsvertrages für die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit bzw. Elternteilzeit problemlos möglich (siehe „ElterngeldPlus„)
Verlängerbarkeit der Höchstbefristungsdauer über die vom Wissenschaftszeitvertragsgesetz vorgesehenen Zeiten hinaus um bis zu zwei weitere Jahre pro Kind
Bei drittmittelfinanzierten Stellen besteht Anspruch auf…
Mutterschutz
Mutterschutzleistungen
Elternzeit
Verlängerung der Höchstbefristungsdauer
Stipendiat*innen können keine Elternzeit beantragen, da sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen
Studierende haben die Möglichkeit im, Fall von Schwangerschaft und familiärer Sorgearbeit ein Urlaubssemester zu beantragen
Anrechnung von familiär bedingten Auszeiten
Nur unter Vollzeit und Berücksichtigung von Auszeiten auf Monate genau
Programmabhängig (z.B. beim Emmy Noether-Programm verlängert sich die Frist für die Antragsstellung um pauschal 2 Jahre pro Kinder unter 12 Jahren)
Begutachtungs-verfahren
DFG fordert Gutachter*innen auf, ausschließlich nachwissenschaftlichen Kriterien die Anträge zu bewerten
Lediglich im Sinne eines Nachteilsausgleiches außerwissenschaftliche Kriterien Berücksichtigung finden sollen (z. B. längere Qualifikationsphasen, Publikationslücken oder reduzierte Auslandsaufenthalte wegen der Betreuung von Kindern und Angehörigen)
Ist die beantragte Summe zu hoch, kann es dazu führen, dass Kürzungen vorgenommen werden oder sich die Mitglieder der Fachkollegien gegen die Förderung aussprechen
Tipp: Antragsteller*innen sollen sich deshalb möglichst an die zuständige Referent*in wenden und üblichen Kostenumfang, etc. besprechen
DAAD: Punktesystem, im Rahmen dessen auch außerfachliche Kriterien (u.a politisches Engagement und Elternschaft) Berücksichtigung finden
ERC: keinen Nachteilsausgleich beim Begutachtungsprozess
Verheirateten-/ Familien-/Kinderzu-lagen und -zuschläge
Zuschläge i.d.R. steuerfrei
Zulagen sind steuerpflichtig und werden als Teil des Einkommens gesehen
Familienzulage ist häufig an das Kindergeld geknüpft und kann nur bezogen werden, wenn auch Anspruch auf Kindergeld besteht
Entfällt im Fall eines längeren Auslandsaufenthaltes, wenn ein Wohnsitz in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann
Kinderzulage wird für Kinder bis 18 Jahre gezahlt
Kinderbetreuungszuschuss wird bis zum 12. Jahr gezahlt
DAAD zahlt ihren Stipendiat*innen einen monatlichen Zuschlag von 200 Euro für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner*innen
Manche Förderorganisationen geben anstelle oder zusätzlich zu den Kinder- und Familienzulagen einen Kinderbetreuungszuschlag bzw. eine Kinderbetreuungspauschale (z.B. in Form des Finanzierungsmodells „Zeit gegen Geld)
Bei einem Forschungsaufenthalt im Ausland müssen schulpflichtige Kinder zunächst in Deutschland abgemeldet werden
Alternativen zur Schulpflicht im Ausland:
Home Schooling
Eingliederung in ein Bildungssystem, das an das deutsche Bildungssystem anschlussfähig ist
Kosten von staatlich anerkannten Betreuungseinrichtungen:
Private Betreuungs- und Bildungseinrichtungen können ggf. einen besseren Standard aufweisen, sind aber häufig teurer
Schulgebühren für internationale Schule können ebenso teuer sein
Emmy Noether-Programm der DFG und DAAD garantieren nachgewiesene Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 12 Jahren
Reisekosten und Auslandszuschüsse
Grundsätzlich wird bei dienstlichen Reisen zwischen Dienstreise und Entsendung unterschieden (vgl. Reisekostengesetz)
Zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Familienleistungen, die bei einem Entsendevertrag üblicherweise enthalten sind, entfallen demnach
Zu den Reisekosten zählen bei Darlegung eines Belegs u.a.:
Transportkosten
Übernachtungskosten
Reisenebenkosten (z.B. Kosten für Telefongespräche, Parkgebühren, Umbuchungs- und Stornierungskosten)
Kosten für Auslandskrankenversicherungen, Kinderbetreuung oder Schulbesuch
ggf. Impfungen und Medikamente
Zu den Fahrtkosten: Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt, Fahrten am Reiseziel und für Zwischenheimfahrten bei länger dauernden dienstlichen Reisen
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen verfügen an manchen Hochschulen über ein Reiseetat
DAAD-Kurzstipendien für Postdocs sehen einen Auslandszuschlag sowie Kaufkraftausgleich vor (z.B. am Beispiel der USA: 1.323 EUR alleinstehende, 1.852 EUR mit Ehe-/eingetragenem Lebenspartner*in)
Unterbrechung oder Abbruch des Auslandsforschungs-aufenthaltes
Reiserücktrittsversicherungen und Kosten für die Rückreise bedenken
Kosten für eine erneute Ausreise der Forschenden (vor allem Stipendiat*innen) müssen selbst getragen werden, wenn eine kostenneutrale Umwidmung von Mitteln nicht möglich ist
Chronische Krankheiten / Pflegesituationen
Reisekostenbestimmungen bei dienstlichen Reisen sehen einige Zusatzleistungen bei Schwerbehinderung vor
Unklar ist, …
welche Kosten bei chronischen Krankheiten des Arbeitnehmers oder mitreisender Familienangehöriger übernommen werden
inwieweit ein zusätzlicher Pflege- und Betreuungsaufwand im Ausland vergütet wird