Allgemeine rechtliche Regelungen

Hier werden rechtliche Regelungen im Allgemeinen vorgestellt, die ein grundlegendes Gerüst für die Bestimmungen einer hochschulpolitischen Gleichstellungspolitik bilden.

Reisekostengesetz

  • Reisekostenvergütung bei Dienstreise (Forschungsaufenthalten im In- und Ausland, wie auch Konferenzreisen von Mitarbeiter*innen der Universitäten) wird über das Reisekostengesetz (RKG) geregelt
  • Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
  • Pauschalbeiträge für einen Verpflegungsmehrkostenaufwand (siehe für 2020 Pauschalbeträge bei Dienstreisen im Ausland)

Hilfreiche Links:

Bundesreisekostenverordnung

Auslandsreisekostenverordnung

Empfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten gemäß Bundesgleichstellungsgesetz

Hochschulgesetz

  • Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt das Hochschulwesen in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Details werden aber auf der Ebene der Bundesländer in den Landeshochschulgesetzen (LHG) geregelt
  • Umfasst u.a. Regelungen zur Personalstruktur und inneren Organisation der Hochschule und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags

Hilfreiche Links:

Hochschulrahmengesetz

Liste der Hochschulgesetze

Grundlegende rechtliche Regelungen zu Hochschulen

Wissenschaftszeitver-tragsgesetz

  • Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im akademischen Mittelbau
  • Unterschiedliche Regelungen je nach Beschäftigungsverhältnis (Tenure-Track-Professur, befristete Beschäftigte in drittmittelfinanzierten Projekten,  Juniorprofessuren, etc.)

Familienpolitische Komponente

  • Verlängerungsmöglichkeit:
    • Die gesetzliche Regelung unterstellt pauschal, dass Kinderbetreuung den Qualifizierungsverlauf beeinflusst und sieht eine Erweiterung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre je Kind vor
    • Ebenso wird die Höchstbefristungsdauer pauschal um zwei Jahre bei einer Behinderung oder chronischen Erkrankung verlängert)

Besserstellungsverbot

  • Beschäftigte in Drittmittelprojekten, bei denen die Ausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, sind nicht bessergestellt
  • Dürfen als vergleichbare Angestellte gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) vergütet werden