Hier werden rechtliche Regelungen im Allgemeinen vorgestellt, die ein grundlegendes Gerüst für die Bestimmungen einer hochschulpolitischen Gleichstellungspolitik bilden.
Reisekostengesetz
- Reisekostenvergütung bei Dienstreise (Forschungsaufenthalten im In- und Ausland, wie auch Konferenzreisen von Mitarbeiter*innen der Universitäten) wird über das Reisekostengesetz (RKG) geregelt
- Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
- Pauschalbeiträge für einen Verpflegungsmehrkostenaufwand (siehe für 2020 Pauschalbeträge bei Dienstreisen im Ausland)
Hilfreiche Links:
Empfehlungen zur Erstattung von Betreuungskosten gemäß Bundesgleichstellungsgesetz
Hochschulgesetz
- Hochschulrahmengesetz (HRG) regelt das Hochschulwesen in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Details werden aber auf der Ebene der Bundesländer in den Landeshochschulgesetzen (LHG) geregelt
- Umfasst u.a. Regelungen zur Personalstruktur und inneren Organisation der Hochschule und Erfüllung des Gleichstellungsauftrags
Hilfreiche Links:
Grundlegende rechtliche Regelungen zu Hochschulen
Wissenschaftszeitver-tragsgesetz
- Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ermöglicht die Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im akademischen Mittelbau
- Unterschiedliche Regelungen je nach Beschäftigungsverhältnis (Tenure-Track-Professur, befristete Beschäftigte in drittmittelfinanzierten Projekten, Juniorprofessuren, etc.)
Familienpolitische Komponente
- Verlängerungsmöglichkeit:
- Die gesetzliche Regelung unterstellt pauschal, dass Kinderbetreuung den Qualifizierungsverlauf beeinflusst und sieht eine Erweiterung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre je Kind vor
- Ebenso wird die Höchstbefristungsdauer pauschal um zwei Jahre bei einer Behinderung oder chronischen Erkrankung verlängert)
Besserstellungsverbot
- Beschäftigte in Drittmittelprojekten, bei denen die Ausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert werden, sind nicht bessergestellt
- Dürfen als vergleichbare Angestellte gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) vergütet werden