Sachbeihilfen (DFG)
(u.a. Personal und Sachkosten bei Einzelförderungen und Verbundprojekten)
Förderrichtlinien und Anwendungsbereich:
- Ausgleich bei Ausfall/Teilzeittätigkeit der Projektleitung:
- Unterbrechung (max. drei Jahre)
- Kostenneutrale Verlängerung um die Zeit der Unterbrechung durch Mutterschutz/Elternzeit und bei Teilzeittätigkeit möglich
- Zusätzliche Mittel auf Antrag für unvorhergesehene, projektbezogene Ausgaben u. zur Übernahme von projektspezifischen Routinetätigkeiten der Projektleitung und zum Erhalt zeitkritischer und nicht unterbrechungstauglicher Projekte (z.B. Mehrbedarf an wissenschaftlichem oder studentischem Personal)
- Bei Ausfall von max. 6 Monaten ab Geburt, kann das Projekt weiterfinanziert werden, wenn schlüssig dargelegt wird, wie die wissenschaftliche Betreuung des Projektes weiter gewährleistet wird. (formloses Betreuungskonzept), nach Rückkehr: mind. 8h/Woche
- In Ausnahmefällen: Übertragung der Projektleitung auf Zeit
- Ausgleich bei Ausfall oder Teilzeittätigkeit des im Projekt beschäftigten Personals:
- Bei einer Unterbrechung der Tätigkeit durch Schwangerschaft/ Elternzeit kann die Projektleitung in der gleichen Personalkategorie eine Vertretung (Vollzeit oder Teilzeit) aus den freiwerdenden Personalmitteln einstellen
- Im Falle einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des ausfallenden Personals nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG stellt die DFG auf Antrag zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Rückkehr des in Mutterschutz und Elternzeit gehenden Personals zur Verfügung
- Ob ein Verlängerungsanspruch des Arbeitsverhältnisses besteht, entscheidet in jedem Fall die Personalverwaltung der Einrichtung/Hochschule
Kinder- o. Familienzulage, Kinderbetreuungskosten und andere Gleichstellungsleistungen:
- Zulagen grds. nach örtlich geltendem Tarifrecht TV-L / TVöD)
- Kinderbetreuungskosten und Schulkosten während Forschungsreisen können beantragt werden
- Die Pauschale für Chancengleichheitsmaßnahm kann im Rahmen von Neu- und Fortsetzungsanträgen in der Sachbeihilfe beantragt werden (siehe Verbundprojekte)
Leistungen im Ausland:
- Aus den Pauschalen für Chancengleichheitsmaßahmen können Zuschläge für mitreisende Partner*innen und Kinder gewährt werden, soweit im Kostenplan vorgesehen und gemäß Landes- bzw. Bundesreisegesetz die Erstattung von Kosten für mitreisende Partner*innen und Kinder möglich ist.
- U.U. gewährt das Reisekostenrecht in solchen Fällen eine Finanzierungsmöglichkeit (Stichworte: Trennungsgeld, doppelte Haushaltsführung, Reisebeihilfe für Heimfahrten).
- Auslandskrankenversicherung (auch für mitreisende Partner*innen und Kinder) kann ggf. erstattet werden, ebenso Gesundheitsvorsorgemaßnahmen und notwendige Medikamente, die nicht von der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber übernommen werden (mitbeantragen!), dies ist abhängig von den Dienstreisevorschriften vor Ort; sofern nahe Angehörige mitreisen, gelten die landesrechtlichen Regelungen -keine Sachversicherungen